Der Verein - Rentenretter Esslingen e.V.

 
Verein, Mitgliedschaft und Beiträge

Der Verein "Rentenretter Esslingen e.V." hat die Kleinkindgruppe Burgkäfer im Jahr 2004 als eine Elterninitiative gegründet. Das bedeutet mehr als 15 Jahre Erfahrung für Ihr Kind und Sie! (> Ziele der Kleinkindgruppe Burgkäfer)

Für die Teilnahme Ihres Kindes (Alter: 1,5 - 3 Jahre) an der Kleinkindgruppe Burgkäfer, ist für ein Elternteil eine formelle ordentliche Mitgliedschaft im Verein Rentenretter Esslingen e.V. über die Dauer der Teilnahme erforderlich.

Beiträge:
Aufnahmegebühr - einmalig 50 Euro
Mitgliedschaft/Betreuungsentgelt - 105 Euro pro Monat

Fördermitglieder sind beitragsfrei - freiwillige Spende möglich
 

Rentenretter Esslingen e.V. - Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen: „Rentenretter Esslingen e.V.“

Er hat seinen Sitz in Esslingen a. N. und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.

§ 2 Vereinszweck
Die Aufgaben des Vereins umfassen die Planung, Einrichtung und Unterhaltung einer Kleinkindergruppe. Die gemeinsame Leitung dieser Kindergruppe obliegt den jeweiligen Eltern der Kinder und der vom Verein angestellten Erzieherinnen. Der Verein will die elterliche und häusliche Erziehung ergänzen und die Kinder auf den Besuch des Kindergartens vorbereiten. Dabei stehen die Förderung des selbständigen Denkens und Handelns und die Einbindung der Kinder in die Gemeinschaft einer kleinen Gruppe, in der durch partnerschaftlichen Umgang miteinander soziales Lernen ermöglicht wird, im Vordergrund.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein unterhält keinen auf Gewinn ausgerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ausgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Niemand darf durch Ausgaben für Zwecke, die außerhalb der Vereinsaufgaben liegen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Die ordentliche Mitgliedschaft bezieht sich auf Mitglieder des Vereins mit Kindern in der Kindergrupppe. Die Fördermitgliedschaft betrifft Eltern, die zwar keine eigenen Kinder in der Kindergruppe haben, Zweck und Ziele des Vereins aber fördern wollen.
2. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand befindet über die Aufnahme in den Verein.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds, durch Ausschluss des Mitglieds oder durch Tod des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Dem betroffenen Mitglied muss das Recht zur Anhörung vor Ausschluss gegeben werden.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, ihre Kinder die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nutzen zu lassen und zu den regelmäßigen Veranstaltungen des Vereins zu entsenden. Die Mitglieder verpflichten sich, an der Elternarbeit, insbesondere dem Elterndienst zur Betreuung der Kinder, teilzunehmen. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Einhaltung eventueller Haus- und Benutzungsordnungen benutzter Räumlichkeiten sowie der speziellen Ord¬nung der Kindergruppe.

§ 5 Beiträge
1. Der Verein finanziert sich im wesentlichen durch Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, eventuelle Zuschüsse und Spenden.
2. Mitgliedsbeiträge werden von jedem ordentlichen Mitglied monatlich entrichtet.
3. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Fördermitglieder zahlen keinen Beitrag; ihnen ist eine freiwillige Spende vorbehalten.
5. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Überwindung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
6. Bei Austritt oder Ausschluss können bezahlte Beiträge nicht zurückgefordert werden.

§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer (Geschäftsführender Vorstand), wobei der stellvertretende Vorsitzende in jedem Fall ein ordentliches Mitglied zu sein hat.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Vereinsintern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertritt.
3. Bei der Besetzung der Vorstandsämter ist es zulässig, dass die Funktion des Schriftführers und Kassierers von einem anderen Vorstandsmitglied mit ausgeübt wird.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Mitgliederversammlung unter Aufstellung einer Tagesordnung vorzubereiten und einzuberufen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
5. Der Vorstand und die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und können wiedergewählt werden. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens drei Wochen im Voraus, unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies wünscht.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
b) Wahl bzw. Abberufung des Vorstands,
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur durch Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Verein Hand in Hand – Initiative zur Förderung des Kinder- und Jugendhospiz des Hospiz Stuttgart e.V. in Leinfelden-Echterdingen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Obenstehende Satzung wurde errichtet in Esslingen am 22. Juli 2004, geändert am 20. Oktober 2021 in Esslingen